Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sharing- und Mietangebote der Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH
Stand 23.07.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sharing- und Mietangebote der Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbHPräambel
Die Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH (im folgenden "SVD") bietet in seinem Geschäftsgebiet seinen Kunden die entgeltliche Nutzung von verschiedenen Sharing- und Mietangeboten im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) an.
§ 1 Zugelassene Kunden, Vertragspartei und Geltungsbereich dieser AGB
(Abs.1: Vertragspartner)
Die Bereitstellung erfolgt durch die Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH, Rosental 13, 32756 Detmold in Deutschland. Detaillierte Informationen über die SVD können auf der Internetseite www.stadtverkehr-detmold.de unter dem Punkt Impressum abgefragt werden.
(Abs.2: Zugelassene Kunden)
Kunden können nur natürliche Personen im Sinne des BGB sein, die nach den folgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW, Motorrads, Kleinkraftrades[1] sind,
- die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden ist, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines Rollers berechtigen1.
(Abs.3: Geltungsbereich)
Diese AGB regeln den Vertragsschluss zur Miete der Fahrzeuge. Sie gelten ausschließlich, es sei denn die SVD stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Neben diesen AGB kann die SVD für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen. Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite https://www.stadtverkehr-detmold.de/datenschutzerklaerung unter dem Punkt Datenschutzerklärung einzusehen sind.
(Abs.4: Recht zur Änderung der AGB)
Die SVD ist jederzeit berechtigt, diese AGB, die Preis- und Gebührenliste und die Datenschutzerklärung zu ändern oder zu ergänzen, es sei denn, das ist für die Kunden nicht zumutbar.
(Abs.5: Hinterlegung der AGB)
Die
AGB werden dem Kunden be Abschluss des Mietvertrages Der Kunde kann die AGB
jederzeit auf der Internetseite von https://svdshare.club/index.php/agb abrufen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(Abs.1: Gegenstand)
Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen SVD und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist die Rechtsbeziehung der Parteien während der folgenden Serviceleistungen.
(Abs.2: Einzelmietverträge)
Die SVD bietet ihren Kunden in ihrem Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Rahmen der Tagesmiete an, welche der Kunde durch Einzelmietverträge anmieten kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von der SVD nicht gegeben. Die SVD ist berechtigt, die Nutzung von Fahrzeugen einzuschränken oder komplett auszuschließen (z.B. aufgrund der Wetterverhältnisse). In der Winterzeit (i.d.R. von Oktober bis März) werden insbesondere die E-Roller in der Regel nicht zur Vermietung angeboten.
§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, Anmietung und Reservierung
(Abs.1: Verifizierung)
Zur Nutzung muss ein Identitätsnachweis mit Lichtbild verifiziert werden. Zur Anmietung von Kraftfahrzeugen ist es nötig, dass der Kunde zudem seinen Führerschein verifiziert. Die Verifizierung erfolgt persönlich im SVD-Kundenzentrum während der regulären Öffnungszeiten
Die SVD behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit zur Durchführung eines erneuten Validierungsprozesses aufzufordern. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann die SVD dem Kunden das Anmieten eines Fahrzeuges untersagen.
(Abs.3: Einzelmietverträge/Anmietung)
Der Kunde kann ein beliebiges Fahrzeug von der SVD anmieten, für welches er - soweit erforderlich - eine verifizierte Fahrerlaubnis besitzt, sofern dieses verfügbar ist - sprich dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. ausgeliehen ist und keine technischen, betrieblichen oder sonstige Gründe eine Vermietung des Fahrzeuges verhindern.
Die zum Zeitpunkt des Einzelvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle, zu finden auf der Internetseite www.SVDshare.club, wird ebenfalls Vertragsgrundlage. Jeder Kunde kann immer nur maximal ein Fahrzeug zeitgleich per Mietvertrag anmieten. Welche Fahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, wird dem Kunden durch das Personal mitgeteilt. Der Mietvertrag über die Nutzung eines Fahrzeuges mit der SVD wird durch persönliche Unterschrift abgeschlossen,
(Abs.5: Fahrtberechtigung)
Fahrtberechtigt sind grundsätzlich nur Kunden, die den Mietvertrag nach Abs.1 abgeschlossen haben und so ein Fahrzeug angemietet haben. Eine Nutzungsgewährung an Dritte durch den Kunden ist untersagt. Der Kunde haftet für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch nicht Fahrberechtigte, wenn er diesen die Fahrt schuldhaft ermöglicht hat; leichte Fahrlässigkeit genügt. Bei Verstoß treten dieselben Konsequenzen aus § 7 in Kraft.
§ 4 Nutzungsdauer der Einzelanmietung, Akkulaufzeit der Fahrzeuge
(Abs.1: Laden der Akkus)
Die SVD weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Dauer des Mietvertrages ein Austausch oder Aufladen der leeren Akkus durch die SVD nicht erfolgt. Auch der Kunde ist nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Die SVD wird die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages wiederherstellen und dieses Fahrzeug als verfügbares Fahrzeug allen Kunden wieder zur Verfügung stellen.
(Abs.3: Abrechnungsgrundlage des Mietvertrages)
Die Abrechnung der Fahrt erfolgt mittels einer Grundgebühr und der tatsächlichen Fahrt- und Parkzeit, soweit nicht eine Tages- oder Stundengebühr vereinbart ist. Jede angefangene Minute wird als volle Minute bewertet und abgerechnet, Stunden und Tage entsprechend.
§ 5 Pflichten und Rechte der SVD
Folgende Pflichten und folgende Rechte bestehen für SVD:
- Die SVD behält sich das Recht vor, den Geschäftsbereich zu ändern.
- Die SVD behält sich das Recht vor, die AGB, die Datenschutzbestimmungen, die Gebührentabelle und Nutzungsbedingungen zu ändern.
§ 6 Pflichten der Kunden
Bezogen auf die folgenden Verfahrensstadien ist der Kunde zu Folgendem verpflichtet - wobei die einzelnen Verpflichtungen entsprechend auch für jeden anderen Zeitpunkt der Dauer des jeweiligen Mietvertrages gilt:
Die Kunden sichern bei der Miete gegenüber der SVD ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Wege des Prozesses wahr und vollständig sind.
Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu der SVD unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Kunde haftet für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch nicht Fahrberechtigte, weil er diese Fahrt schuldhaft ermöglicht hat; leichte Fahrlässigkeit genügt. Bei Verstoß treten dieselben Konsequenzen aus § 7 in Kraft.
(Abs.3: Überprüfung des Fahrzeuges vor Fahrantritt)
Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen und Funktionsprüfung der Bremswirkung und Lichteinrichtungen, überzeugen. Ist keine Verkehrssicherheit gewährleistet, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der Schadensliste abgeglichen werden. Neu festgestellte Mängel/Schäden sind der SVD vor Fahrtantritt zu melden. Mit Ausnahme bereits gemeldeter Vorschäden gilt das Fahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden meldet.
Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Fahrzeug durchführen oder Dritte damit beauftragen.
(Abs.4. Während der Fahrt)
Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die Fahrtberechtigung ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden. Wird dem Kunden das Führen eines Fahrzeugs verboten, insbesondere nach § 44 StGB oder § 25 StVG, oder die Fahrerlaubnis in Verwahrung genommen, sichergestellt, beschlagnahmt oder entzogen, insbesondere nach § 94 StPO, ist der Kunde verpflichtet, die SVD sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Im Interesse aller Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Kunde hat mit dem Fahrzeug sorgsam umzugehen, sowie Sitzbank und den von der SVD zur Verfügung gestellten Helm nicht zu verschmutzen. Die vorhandenen Hygienehauben für die SVD-Helme sind unbedingt zu nutzen.
Beim Parken hat der Kunde die Fahrzeuge auf den nach Abs. 5 dieses Paragraphen erlaubten Flächen zu parken.
Auf Verlangen der SVD hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen, dies gilt insbesondere bei Mietvorgängen von mehr als 24 Stunden.
Sollte sich der Kunde während der Fahrt außerhalb des SVD-Geschäftsgebiets aufhalten, ist er verpflichtet, selber dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig die ordnungsgemäße Rückgabe des angemieteten Fahrzeuges (im Sinne von § 4 und § 8 (in Verbindung mit Nr. 5 dieses Paragraphen) und die Beendigung des Mietvertrages einzuleiten. Die Rückgabe muss beim Kundenzentrum der SVD erfolgen. Außerhalb der Geschäftszeiten steht ein Schlüsseltresor zur Verfügung.
Bei Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch vorliegenden Störungen, hat der Kunde die SVD unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
(Abs.5: Parken/Abstellen des Fahrzeugs)
Der Kunde ist verpflichtet, die Fahrzeuge ordnungsgemäß und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen (dazu gehören auch gebührenpflichtige öffentliche Parkflächen, solange eine gültige Parkberechtigung besteht).
Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, Halte- und Parkverboten, Taxiparkplätzen nicht gestattet, soweit die Flächen nicht besonders als Parkflächen für die Fahrzeuge ausgewiesen sind.
Der Kunde allein trägt etwaige Bußgelder sowie Abschlepp- und sonstige damit zusammenhängende Kosten.
(Abs.6: Rückgabe des Fahrzeugs)
Der Kunde ist verpflichtet das Fahrzeug ordnungsgemäß im Sinne von § 8 dieser AGB zurückzugeben.
Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, darf der Kunde über das Mietende hinaus nicht aus dem Fahrzeug entfernen.
Beim Beenden des Mietvorgangs hat der Kunde die Verstauung jeglichen Zubehörs und sonstiger zur Miete gehörenden Gegenstände (Helme, Schlüssel, …) sicherzustellen.
Beim Parken und beim Beenden der Miete eines E-Rollers hat der Kunde die Helmbox ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere Kunden der SVD zugänglich ist. Sofern dies erst durch ein Umparken durch die SVD ermöglicht wird, ist der Kunde gemäß vereinbarter Aufwandspauschale (laut Preis- und Gebührenliste) zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(Abs.7: Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen)
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Fahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, ist der Kunde verpflichtet, dies der SVD unverzüglich telefonisch mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit der SVD abzustimmen und dessen/deren Anweisungen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schadensereignis selbst- oder fremdverschuldet war.
Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Unfallfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.
Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung der SVD abgeben. Wird eine solche Erklärung ohne Zustimmung der SVD abgegeben, so gilt diese nur für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die SVD zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und die SVD nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens vier Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei der SVD ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet werden und die SVD behält sich vor, alle unfallbedingten Kosten dem Kunden zu belasten.
Im Falle eines Unfalles außerhalb des definierten Geschäftsgebietes trägt der Kunde alle Kosten, die durch einen Rücktransport des Fahrzeugs zurück ins Geschäftsgebiet nach erfolgter Reparatur anfallen. Die SVD kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Auch im Falle eines Unfalls wird der Mietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von § 8 dieser AGB beendet. Sollte das Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Mietvertrag nach Absprache mit der SVD.
Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Fahrzeug ggf. an ein Abschleppunternehmen übergeben oder nach Absprache mit der SVD innerhalb des Geschäftsgebietes abgestellt worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug immer sicher und entsprechend der Straßenverkehrsordnung abzustellen, auch im Falle eines Unfalls oder einer Störung. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der SVD zulässig.
Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein der SVD zu.
Die Pflichten des Kunden nach diesem Absatz entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald wie es sein Zustand wieder zulässt, seinen Pflichten aus diesem Absatz nachzukommen.
(Abs.8: Notwendiger Einsatz eines Technikers)
Der Kunde ist, sofern er durch eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges bzw. der Zugangstechnik am Fahrzeug einen Technikereinsatz von Seiten der SVD verursacht, dazu verpflichtet, den Aufwand der SVD laut Preisliste auszugleichen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, soweit die SVD nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die Beschränkung auf den Selbstbehalt kommt im Fall der fehlerhaften Bedienung durch den Kunden nicht zum Tragen.
§ 7 Anmietungsverbote
Dem Kunden ist die Einzelanmietung der SVD-Fahrzeuge beim Vorliegen einer der folgenden Bedingungen vertraglich untersagt:
- Die Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰.
- Die Fahrzeuge zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.
- Die Fahrzeuge für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen zu verwenden.
- Mit den Fahrzeugen Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten.
- Die Fahrzeuge für die Begehung von Straftaten zu verwenden.
- Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffen mit den Fahrzeugen zu transportieren.
- Mit dem Fahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen.
- Die Miete ohne Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreten, ungeachtet des Grundes und der Dauer des Nichtvorliegens.
- Mehr als die zulässige Anzahl an Personen mit dem Fahrzeug zu befördern.
- Das maximal zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten
- Kinder zu befördern, wenn diese weder groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen noch kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten.
Zuwiderhandlung durch die Einzelanmietung trotz des Vorliegens eines der obigen Anmietungsverbote berechtigen die SVD dazu, den entsprechenden Mietvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen bzw. von diesem Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall sind Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Anspruch der SVD gegen den Kunden auf Ersatz des Schadens auf Grundlage der Verletzung dieses Anmietungsverbotes bleibt jedoch unberührt.
§ 9 Bußgeldverfahren
Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzes- und sonstigen verstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit (Verkehrsregeln) und sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Vertrag, die SVD von sämtlichen Buß- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen Gesetzesverstöße des Kunden verlangt. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
§ 10 Versicherung, Selbstbeteiligung
(Abs.1: Allgemein)
Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht eine Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoschutz. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 150 Euro.
Für den Fahrer und die zulässige Anzahl von Mitfahrern besteht eine Unfallversicherung.
(Abs.2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung)
Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern in diesen AGB keine anderweitigen Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, insbesondere solche Schäden ausgenommen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. durch Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut). Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz (nach § 10) und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf den Selbstbehalt. Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung wird die SVD von Forderungen Dritter durch den Kunden freigestellt. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird. Für die vorgenannten Versicherungen und die Haftungsbegrenzung gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an die SVD wird die SVD diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.
§ 11 Haftung der SVD
(Abs.1: Haftungsumfang)
Eine Haftung der SVD auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein…
a) … bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;
b) … bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) …, wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der
Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; sowie
d) …, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SVD, eines
Angestellten der SVD oder eines von der SVD beauftragten Dritten zurückzuführen
ist.
(Abs.2: Haftungsbegrenzung)
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs.1 Buchst. c)) ist die Haftung - soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht - beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.
(Abs.3: Mitarbeitenden der SVD)
Die Haftungsbeschränkungen im weitesten Sinne aus den Abs.1 bis Abs.2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeitenden und Beauftragten der SVD.
(Abs.4: Produkthaftungsgesetz)
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
(Abs.5: Haftungsausschluss)
Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haftet die SVD nicht für Schäden, welche dem Kunden aus der Nicht-Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen entstehen.
§ 12 Haftung des Kunden
(Abs.1: Allgemeines)
Der Kunde haftet bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges, einzelner Fahrzeugteile, des mitvermieteten Zubehörs, sofern hier keine Abweichungen vereinbart sind, nach den gesetzlichen Regeln. Selbstverständlich haftet der Kunde auch für Vertragsverletzungen.
(Abs.2: Haftungsumfang)
Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Höherstufung bei den Versicherungsprämien, Wertminderung, Abschleppkosten, gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten und Nutzungsausfallkosten.
(Abs.3: Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße)
Der Kunde haftet zudem vollumfänglich für die von ihm zu vertretenen Gesetzesverstöße nach § 9 dieser AGB.
(Abs.4: vollumfängliche Haftung)
Ebenso haftet der Kunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden, wenn der SVD im Falle eines vorsätzlich schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die ihm bekannt gegeben Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß §§6 und 7 dieser AGB ein Schaden entsteht. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird.
§ 13 Entgelt- und Zahlungsbedingungen
(Abs.1: Entgelt und Rechnungserstellung)
Dem Kunden werden die Preise und Gebühren (im Folgende beides Entgelt) gemäß der zum Zeitpunkt der Einzelanmietung gültigen und dem Kunden bekannten Preis- und Gebührenliste, einsehbar auf www.SVDshare.club, in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die eventuell aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxys etc.) geladen werden, sind unverbindlich. Die Preise werden pro Einzelmietverhältnis auf der Grundlage der der Buchung zu Grunde liegenden berechnet. Das Entgelt wird vor der Anmietung fällig. Werden weitere Entgelte erhoben, beispielsweise durch Verlängerung der Mietdauer oder spätere Erhebung von Gebühren, so sind diese nach Rückgabe des Fahrzeugs fällig, bei vorheriger Rückgabe zum Zeitpunkt der Erhebung..
(Abs.2: Zahlungsmodalität)
Die Zahlung des Mietpreises ist in Vorkasse spätestens bei Fahrzeugübergabe zu leisten. Entgelte, die während der Mietzeit oder bei Rückgabe des Fahrzeugs festgesetzt werden, sind bei Rückgabe zu zahlen. Entgelte, die später festgesetzt werden, werden in Rechnung gestellt.
(Abs.3: Preis- und Gebührenänderungen)
Die SVD behält es sich vor, die Preis- und Gebührenliste anzupassen.
§ 15 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf von der SVD anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, abgesehen von in diesen AGB bestimmten Fällen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(Abs.1: Gerichtsstand)
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung ist Detmold.
(Abs.2: Anwendbares Recht)
Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Erfüllungsort ist Detmold.
(Abs.3: Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
[1] Gilt nicht für das Ausleihen von Lastenrädern, E-Bikes oder Fahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.